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Neues Urteil zu „Double-Opt-In“ des OLG München

„Was hat es mit dem neuen Urteil zum Versand von Email-Newsletter auf sich?” Diese Frage wurde uns so oder ähnlich die letzten Tage schon ein paar mal gestellt.

Um es kurz zu machen. Newsletter sind nur dann zulässig, wenn Sie nachweisen können, dass der Angeschriebene in den Empfang des Newsletters eingewilligt hat. Dazu mussten Sie auch bisher schon das Doube-Opt-In-Verfahren einsetzen.

Kurz zur Erklärung: Sie müssen also dem Abonnenten Ihres Newsletters zunächst eine Bestätigungs-Email schicken. Diese enthält einen Link, den der Adressat klicken muss, um sein Abo wiederum zu bestätigen.

Das OLG München hat jetzt geurteilt, dass auch solche Bestätigungs-Emails schon als Spam gewertet werden können. Wie so oft geht es auch hier um eine eigentlich gute Sache, die aufgrund von Missbrauch (mache verschicken solche Bestätigungs-Mails einfach auf gut Glück) rechtlich „wasserdicht” gemacht werden soll.

Diese Problem kann man vermeiden, wenn man in Zukunft die Protokolle der Anmeldevorgänge archiviert. Darin sollte der Zeitpunkt der Anmeldung und der Inhalt der Bestätigungsemail enthalten sein. Außerdem sollte die Bestätigungsemail keinerlei Werbung enthalten.

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