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Impressumspflicht bei Facebook, Google+ und Co

Das Landgericht Aschaffenburg verurteilte am 19. August 2011 ein Unternehmen wegen des Verstoßes gegen §5 das Telemediengesetz.

Die Facebook-Seite der Beklagten enthielt nur Angaben zur Anschrift und zur Telefonnummer. Diese Angaben an sich entsprechen aber nicht den Anforderungen. Die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten waren zum Beispiel nicht erkennbar. Über den Menüpunkt Info auf der Facebook-Fanseite des Unternehmens gelangten die Besucher zwar zur eigentlichen Webseite des Unternehmens und dort zum Punkt Impressum.

Dies erfülle allerdings nicht die Anforderungen an die Impressumspflicht – so das Landgericht Aschaffenburg. Laut den Richtern müsse das vollständige Impressum leicht zu finden sein.

Grundsätzlich ist dieses Urteil ja keine Überraschung. Eine Fanpage ist ja im eigentlich Sinn auch nichts anderes, als eine Internetseite. Wenn Unternehmen damit gewerbliche Ziele verfolgen – und aus welchem Grund sollten sie sonst eine Fanpage betreiben – ist es doch klar, dass ein Impressum gefordert wird.

Auf jeden Fall kann man jedem gewerblichen Fanpage-Betreiber nur dringend raten, die hinterlegten Firmenangaben zu überprüfen und gegebenenfalls den Anforderungen anzupassen. Schließlich will ja niemand eine teure Abmahnung riskieren.

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